Soforthilfe · Strafbefehl erhalten

Strafbefehl

Haben Sie einen Strafbefehl wegen eines Sexualdelikts erhalten? Ein Strafbefehl steht einem rechtskräftigen Urteil gleich, es sei denn, Sie legen binnen 2 Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch gegen diesen ein. Legen Sie indes Einspruch gegen den Strafbefehl ein, wird der gegen Sie erhobene Vorwurf in einem „normalen“ gerichtlichen Hauptverfahren überprüft.

Grundsätzlich ist es zumeist ratsam, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Denn in diesem Fall können wir zunächst Akteneinsicht einholen und uns über etwaige Verteidigungsansätze, die zu einer milderen Strafe oder einem Freispruch führen, beraten. Zeigen sich indes keine weiteren Verteidigungsansätze, haben wir die Möglichkeit, den Einspruch jederzeit, bis zum Beginn der Hauptverhandlung, ohne Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Gericht zurückzunehmen. Es verbliebe sodann bei der im Strafbefehl festgesetzten Strafhöhe.

Umgekehrt bietet sich die Verfahrensbeendigung mittels eines Strafbefehls regelmäßig bei Vergehen mit klarer Sachlage und einer Straferwartung von maximal 1 Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, an.

So insbesondere bei den Delikten Einfacher sexueller Missbrauch von Kindern, Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger, Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen Kinderpornographie und exhibitionistischen Handlungen.

Der Vorteil ist, dass das Verfahren durch den Erlass des Strafbefehls beendet ist, Sie sich mithin keiner öffentlichen Hauptverhandlung stellen müssen.

Fachanwältin seit 2008

Bundesweit tätig

4,9 · Sehr gut bewertet

Rechtsanwältin Anne Patsch lächelnd im Portrait, beiger Pullover

Anne Patsch

Fachanwältin für Strafrecht

Sofort erreichbar

Vertraulich · unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit · Erstgespräch ca. eine Stunde

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Zu folgenden Themen habe ich weitere Hinweise für Sie zusammengestellt:

Anne Patsch sitzt am Schreibtisch und unterschreibt ein Dokument, im Hintergrund juristische Fachliteratur

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Sind Sie einer Sexualstraftat beschuldigt und zu einer Vernehmung oder erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Polizei vorgeladen? Ist gegen Sie oder einen Angehörigen ein Ermittlungsverfahren wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung oder Besitz kinderpornografischer Inhalte eingeleitet worden?

Dann nehmen Sie umgehend Kontakt zu mir auf. Ich unterstütze Sie bei den nächsten rechtlichen Schritten und biete Ihnen eine zielgerichtete, erfahrene und diskrete Verteidigung. Ich bin bundesweit tätig – ob in Hamburg, Berlin, Wiesbaden oder Stuttgart.

Hinweis zu diesem Text

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Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, er dient nur der ersten Orientierung. Für Fragen im Einzelfall vereinbaren Sie bitte einen Termin für eine zeitnahe Erstberatung in unserer Kanzlei in Frankfurt oder Mannheim, alternativ gerne auch telefonisch oder per E-Mail. Für eine Erstberatung planen Sie bitte rund eine Stunde Zeit ein.

Wir bearbeiten ausschließlich Mandate aus dem Sexualstrafrecht als Verteidiger. Selbstverständlich unterliegen ich als Rechtsanwältin und ebenso mein Team der Verschwiegenheit. Im Sexualstrafrecht stehen meist sensible Themen im Fokus — dabei muss Ihnen nichts unangenehm sein. Durch unsere langjährige Erfahrung und erfolgreiche Verteidigung widmen wir uns professionell und kompetent Ihrem Fall.